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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MITU BERLIN Management GmbH für die Buchung von Filmschaffenden

 

Die MITU BERLIN Management GmbH (im folgenden „MITU“) betreut und vertritt Filmschaffende (insbesondere Kameraleute, Cutter, Regisseure, Stylisten, Set-Designer und dergleichen; im Folgenden einzeln und gemeinsam „Filmschaffende“) zum Zwecke der Vermittlung der Leistungen dieser Filmschaffenden an Kunden. Insbesondere schließt MITU für die von ihr vertretenen Filmschaffenden in deren Namen Verträge mit Kunden, die die Buchung der Leistungen eines Filmschaffenden für ein bestimmtes Projekt bzw. eine bestimmte Produktion zum Gegenstand haben. Für diese Tätigkeit von MITU, diese Verträge und die aufgrund solcher Verträge zwischen dem Kunden und einem Filmschaffenden begründeten Rechtsverhältnisse gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“).

 

1.         Geltung dieser AGB

1.1       Der Filmschaffende erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB in Verbindung mit dem der Buchung zugrunde liegenden Angebot von MITU und den vereinbarungsgemäß im Zuge der Vertragsdurchführung von den Vertragsparteien gegebenenfalls getroffenen Detailabsprachen. Sofern in einem Angebot von MITU Bestimmungen getroffen werden, die im Widerspruch zu Regelungen in diesen AGB stehen, so gehen die Bestimmungen in dem Angebot im Zweifelsfall insoweit den betreffenden Regelung dieser AGB vor. Anderweitige Vereinbarungen, aufgrund derer von den Regelungen dieser AGB abgewichen werden soll, sollen schriftlich abgefasst werden.

1.2       Handelt der Kunde bei Buchung des Filmschaffenden als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder als juristische Personen öffentlichen Rechts, gelten diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Buchungen von Filmschaffenden durch den Kunden über MITU, selbst wenn sich MITU oder der Filmschaffende hierauf nicht erneut ausdrücklich berufen und diese AGB nicht nochmals ausdrücklich in das durch die Buchung begründete Vertragsverhältnis einbezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für solche weiteren Buchungen bzw. Aufträge, die dem Filmschaffenden – unmittelbar oder über MITU - vom Kunden im Rahmen einer bereits begründeten Geschäftsverbindung (fern-)mündlich, schriftlich, per Telefax, elektronisch oder per E-Mail erteilt werden, sowie für Änderungswünsche des Kunden bezüglich einer bereits vorgenommenen Buchung und für eine Erweiterung oder Verlängerung vorgenommener Buchungen.

1.3       Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann in einen Vertrag zwischen dem Filmschaffenden und dem Kunden einbezogen, wenn dies ausdrücklich von MITU oder dem Filmschaffenden schriftlich bestätigt wurde. Erfolgt auf diesem Wege eine wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, so bleibt die Fortgeltung dieser AGB davon unberührt. Soweit Regelungen von wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Widerspruch zu Regelungen dieser AGB stehen, sollen im Zweifel die Regelungen dieser AGB Anwendung finden.

Im Übrigen sind allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden für den Filmschaffenden und für MITU unverbindlich, auch wenn der Filmschaffende oder MITU ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen oder der Kunde erklärt, nur unter Einbeziehung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag durchführen zu wollen.

 

2.         Vertragsschluss, Änderungen und Nachträge, Bevollmächtigung von MITU

2.1       Mit der Buchung der von MITU angebotenen Leistungen des Filmschaffenden nimmt der Kunde das von MITU unterbreitete Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem in dem Angebot bestimmten Inhalt und zu den dort bestimmten Konditionen an. Weicht die Buchung im Hinblick auf die dort bestimmten Leistungsinhalte, Konditionen und / oder den Leistungsumfang von den diesbezüglichen Bestimmungen in dem Angebot von MITU ab, so setzt die wirksame Vereinbarung solcher abweichender Bestimmungen voraus, dass diese von MITU schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bestätigt werden. Dies gilt insbesondere auch für (fern-)mündlich getroffene Abreden bezüglich des Buchungsinhalts, der Vertragsdurchführung und / oder des Leistungsumfangs.

Parteien eines über die Leistungen eines Filmschaffenden geschlossenen Vertrages sind allein der Kunde und der betreffende Filmschaffende, letzterer lediglich vertreten durch MITU.

2.2       Dem Kunden obliegt es, bei Anforderung eines Angebots für Leistungen eines Filmschaffenden unaufgefordert konkrete Angaben zu dem Inhalt sowie zu den Umständen der Produktion (Ort, Zeit, gegebenenfalls besondere Bedingungen am Produktionsort, wie Witterungsverhältnisse, Anforderungen, Belastungen, Gefahren und dergleichen) zu machen, für die Leistungen eines Filmschaffenden angefragt werden. Soweit der Kunde bis zum Abschluss eines Vertrages keine diesbezüglichen Angaben macht und weder MITU noch der Filmschaffende, dessen Leistungen der Kunde bucht, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abweichende Kenntnisse haben, ist davon auszugehen, dass weder der Inhalt noch die Umstände der betreffende Produktion mit außergewöhnlichen Belastungen oder Gefahren für den Filmschaffenden verbunden sind.

2.3       MITU ist von dem Filmschaffenden bevollmächtigt, für diesen sämtliche vertragserheblichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie dem Filmschaffenden aufgrund einer Buchung entstehende Zahlungsforderungen im eigenen Namen in Rechnung zu stellen und einzuziehen.

 

3.         Vertragsdurchführung, Leistungsinhalt

3.1       Die vom Filmschaffenden zu erbringende Leistung bestimmt sich nach dem der betreffenden Buchung des Kunden zugrundeliegenden Angebot von MITU. Die Art und Weise der Leistungserbringung durch den Filmschaffenden bestimmt sich darüber hinaus nach vereinbarungsgemäß im Zuge der Vertragsdurchführung von den Vertragsparteien gegebenenfalls getroffenen Detailabsprachen.

Soweit diesbezüglich keine für den Filmschaffenden verbindlichen detaillierten Bestimmungen getroffen wurden, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Filmschaffenden, die zur Erbringung der beauftragten Leistungen sowie zur Erreichung des vom Kunden mit der Auftragserteilung erkennbar verfolgten Zwecks geeignete Art und Weise der Leistungserbringung zu wählen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Filmschaffende unter maßgeblicher Berücksichtigung diesbezüglicher, in den zugrunde liegenden Vertrag einbezogener Vorgaben des Kunden sowie für den Filmschaffenden erkennbarer berechtigter, insbesondere wirtschaftlicher Interessen des Kunden in gestalterischer und ästhetischer Hinsicht frei.

Der Filmschaffende schuldet nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs aufseiten des Kunden infolge der Nutzung der Leistungen des Filmschaffenden und deren Ergebnissen einschließlich der diesbezüglich eingeräumten Rechte.

3.2                  Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung nicht von dem Filmschaffenden zu vertreten sind (z. B. Streik, Energieausfall, Unruhen oder behördliche Maßnahmen, allgemeine Störungen der Telekommunikations- und Datennetze und dergleichen), ist der Filmschaffende für die Dauer des hierdurch eintretenden Leistungshindernisses zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Fortfall von seiner Leistungspflicht befreit. Sollte ein Festhalten am Vertrag in diesen Fällen eine unzumutbare Härte für den Filmschaffenden darstellen, ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. MITU wird sich in solchen Fällen der Verhinderung des gebuchten Filmschaffenden aufgrund höherer Gewalt um einen Ersatz zu den vereinbarten Konditionen bemühen und dem Kunden, sollte ein solcher gefunden werden, zur Buchung anbieten.

3.3       Dem Filmschaffenden steht es – unbeschadet seiner Haupt- und Nebenleistungspflichten aufgrund des Vertrages mit dem Kunden – frei, seine Leistungen auch Dritten gegenüber anzubieten und zu erbringen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde und der Dritte in Wettbewerb zueinander stehen sollten.

 

4.         Mitwirkung und Verantwortlichkeit des Kunden

4.1       Der Kunde ist verpflichtet, den Filmschaffenden durch seine Mitwirkung bei der Erbringung der von dem Filmschaffenden vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen, sofern und soweit dies für die Durchführung des jeweiligen Vertrags förderlich und angemessen ist. Der Kunde stellt dem Filmschaffenden insbesondere alle für die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten und Materialien (einschließlich erforderlicher Gerätschaften und Ausstattungen, ij Bezug auf Kameraleute insbesondere Kameras, Aufnahme- und Speichergeräte bzw. -medien, sowie Zeiten, Anschriften, Reise-, Kontakt- sowie Zugangsdaten und dergleichen) sowie – insbesondere für die Leistungserbringung durch den Filmschaffenden am Dreh- bzw. Produktionsort - hierzu erforderliches und / oder vereinbartes Produktionspersonal (in Bezug auf Kameraleute insbesondere, soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, Kameraassistenten, Videooperator, Data Image Technician („DIT“)) rechtzeitig unentgeltlich zur Verfügung. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart wurde, ist der Kunde für die Eignung und Fehlerfreiheit der zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Materialien und Personen (einschließlich derer Tätigkeiten) ausschließlich verantwortlich; insbesondere trifft den Filmschaffenden insoweit keine besondere diesbezügliche Untersuchungs- bzw. Prüfpflicht oder -obliegenheit.

4.2       Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass für den Filmschaffenden während der Leistungserbringung eine angemessen Versicherung besteht, die für die Kosten und sonstigen Nachteile eintritt, die im Rahmen und im Zusammenhang mit der vereinbarungsgemäßen Leistungserbringung infolge von Erkrankungen, Verletzungen und / oder Unfällen des Filmschaffenden sowie nicht vorsätzlich verursachten Beschädigungen des im Zuge der Leistungserbringung vom Filmschaffenden eingesetzten bzw. genutzten Materials entstehen.

4.3       Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung durch den Filmschaffenden ebenso wie die Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Kunden oder durch Dritte mit Zustimmung des Kunden keine rechtlich geschützten Interessen und Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- und Hausrechte sowie gewerbliche Schutzrechte) verletzt und auch aus keinem anderen Grund rechtswidrig ist.

Sollte der Filmschaffende und / oder MITU infolge der vertragsgemäßen Leistungserbringung und / oder infolge der Nutzung der Ergebnisse der Leistungen des Filmschaffenden durch den Kunden oder durch Dritte mit Zustimmung des Kunden wegen der Verletzung solcher Rechte und Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, den Filmschaffenden und MITU insoweit von jeglicher Haftung freizustellen und ihnen sämtliche daraus entstehenden Schäden und erforderlichen Kosten einschließlich erforderlicher Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

4.4       Der Kunde ist verpflichtet, Beiträge zur Künstlersozialversicherung, Gebühren an Verwertungsgesellschaften und sonstige gesetzliche Abgaben und Gebühren zu entrichten, die infolge der Buchung des Filmschaffenden und infolge der Nutzung der Leistungen und Leistungsergebnisse durch den Kunden oder hierzu von ihm ermächtigte Dritte etwaig anfallen. Der Kunde ist nicht berechtigt, solche Beiträge und Gebühren von der vereinbarten Vergütung des Filmschaffenden in Abzug zu bringen oder insofern anderweitigen Ausgleich von dem Filmschaffenden zu fordern. Die Verantwortlichkeit des Filmschaffenden für die ordnungsgemäße Versteuerung der ihm in Form seiner Vergütung zufließenden Einnahmen bleibt hiervon unberührt.

 

5.         Ablieferung, Abnahme, Gewährleistung

5.1       Sofern im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Produktionsablauf sowie die diesbezügliche Branchenübung, keine kurzfristigere Abnahme angemessen ist, gelten abnahmefähige Leistungen des Filmschaffenden, die frei von wesentlichen Mängeln sind, auch dann als abgenommen, wenn der Kunde deren Abnahme nicht innerhalb von einer (1) Woche seit ihrer Ablieferung erklärt hat.

Im Falle wesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme bis zur vollständigen Mängelbeseitigung verweigern. Wesentliche Mängel sind regelmäßig nur solche erheblichen Abweichungen der Leistungsergebnisse von deren vereinbarten Eigenschaften, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Leistungsergebnisse für den Kunde führt.

Bei nicht wesentlichen Mängeln hat der Kunde die betreffenden Leistungen unter Vorbehalt seiner Rechte wegen solcher Mängel abzunehmen.

Behält sich der Kunde bei Abnahme keine Rechte wegen eines Mangels der abgenommenen Leistung vor, obwohl er zum Zeitpunkt der Abnahme Kenntnis von dem Mangel hat oder bei obliegenheitsgemäßer Untersuchung der Leistung haben musste, stehen ihm insoweit Gewährleistungsrechte nicht zu.

5.2                  Der Kunde hat Leistungsergebnisse des Filmschaffenden nach ihrer Ablieferung unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen.

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung des betreffenden Leistungsergebnisses schriftlich (per E-Mail genügt) gegenüber dem Filmschaffenden oder MITU anzuzeigen. Mängel, die erst bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, sind - sofern im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Produktionsablauf sowie die diesbezügliche Branchenübung, keine kürzeren Untersuchungs- und Rügefristen als angemessen anzusehen sind - schriftlich binnen einer (1) Woche nach Ablieferung des betreffenden Leistungsergebnisses zu rügen. Mängel, die auch im Rahmen einer sorgfältigen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Filmschaffenden oder MITU schriftlich angezeigt werden. Die Mängelrüge hat grundsätzlich eine möglichst detaillierte Beschreibung der festgestellten Mängel zu enthalten, die dem Filmschaffenden – sofern mit Blick auf das betreffende Leistungsergebnis und dessen Verwendungszweck möglich - eine Beseitigung der Mängel und damit insbesondere eine Nachbesserung der Leistungsergebnisse zu einer vertragsgemäßen Leistung ermöglicht.

Durch verspätete Mängelanzeigen geltend gemachte Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Filmschaffende hatte bei Ablieferung der Leistung Kenntnis von dem betreffenden Mangel. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Rüge ist jeweils ihr rechtzeitiger Zugang bei dem Filmschaffenden oder MITU.

5.3                  Mängelbeseitigungsansprüche stehen dem Kunden nicht zu bei einer nur unerheblichen Abweichung von der geschuldeten Eigenschaft sowie bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der abgelieferten Leistungen und Leistungsergebnisse. Gleiches gilt für Mängel, die auf von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Leistungen und Inhalten oder auf Beiträgen Dritter beruhen.

5.4       Soweit eine Leistung des Filmschaffenden nach Vorstehendem mangelhaft ist und dem Kunden diesbezügliche Gewährleistungsansprüche zustehen, wird der Filmschaffende die betreffenden Mängel innerhalb angemessener Frist grundsätzlich durch Nacherfüllung beseitigen.

Sollte eine Mängelbeseitigung auf diesem Wege fehlschlagen oder ist eine solche unverhältnismäßig teuer oder aufwändig oder dem Filmschaffenden oder dem Kunden aus anderen Gründen nicht zumutbar, ist der Kunde berechtigt, die bezüglich der betreffenden Leistung vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern oder vom Auftrag zurückzutreten und nach Maßgabe der unter Ziffer 9 dieser AGB getroffenen Regelungen Schadensersatz zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit eines vorherigen Nacherfüllungsverlangens bleiben hiervon unberührt.

Zum Zeitpunkt eines Rücktritts des Kunden bereits entstandene aufwandsbezogene Zahlungsansprüche des Filmschaffenden (z. B. Reise- und Transportkosten) sowie Vergütungsansprüche des Filmschaffenden wegen bereits erbrachter Leistungen bleiben von dem Rücktritt allein unberührt.

5.5       Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren spätestens innerhalb eines Jahres ab Abnahme der betreffenden (Teil-)Leistung. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels gilt dies nicht, wenn der Filmschaffende grob schuldhaft gehandelt hat oder bei Ablieferung Kenntnis von dem Mangel hatte oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit infolge eines solchen Mangels.

 

6.         Rechteeinräumung

6.1       Dem Filmschaffenden stehen an sämtlichen Ergebnissen der erbrachten Leistungen die ausschließlichen Rechte zu. Als Leistungsergebnisse in diesem Sinne gelten auch sämtliche Konzepte, Entwürfe, Layouts, Muster, Test- und Vorabversionen und dergleichen, die gegebenenfalls im Zuge einer Angebotserstellung und der Leistungserbringung - auch als Zwischen- bzw. Übergangsergebnisse - entwickelt werden, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welcher Form diese verkörperlicht sind.

Die Berechtigung des Filmschaffenden im Hinblick auf diese Leistungsergebnisse entspricht ihrem Inhalt und Umfang nach auch dann derjenigen, die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) originär dem Urheber im Hinblick auf sein Werk zusteht, wenn die betreffenden Leistungsergebnisse im Einzelfall nicht dem Werkbegriff des UrhG unterfallen sollten. Soweit in dem der betreffenden Buchung zugrunde liegenden Angebot, im Rahmen von vereinbarungsgemäß im Zuge der Vertragsdurchführung von den Vertragsparteien gegebenenfalls getroffenen Detailabsprachen und in diesen AGB keine Regelungen zu der Berechtigung des Filmschaffenden an seinen Leistungsergebnissen und im Hinblick auf die dem Kunden diesbezüglich eingeräumten Rechte getroffen wurden, finden insofern die Regelungen des UrhG entsprechende Anwendung.

6.2       Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall räumt der Filmschaffende dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung sämtlicher dem Filmschaffenden und MITU aufgrund der betreffenden Buchung zustehender Zahlungsansprüche die Nutzungsrechte ein, die für die vereinbarungsgemäße Nutzung des jeweiligen Leistungsergebnisses durch den Kunden oder, in Ermangelung einer entsprechende Vereinbarung, zur Erreichung des bei Vertragsschluss erkennbaren Zwecks der Nutzung durch den Kunden erforderlich sind.

Soweit insofern nicht abweichendes vereinbart wurde und auch der bei Vertragsschluss erkennbare Zweck keine darüber hinausgehende Berechtigung erfordert, wird dieses Recht im Zweifel zeitlich auf drei (3) Jahre und räumlich auf das deutschsprachige Gebiet der Europäischen Union (Deutschland, Österreich, Schweiz; „GAS“) beschränkt eingeräumt, es sei denn, es ist bei Vertragsschluss erkennbar eine bestimmungsgemäße online-Nutzung des Leistungsergebnisses vorausgesetzt; in dem Fall erfolgt die Rechteeinräumung insoweit räumlich unbeschränkt.

Jede über diese Nutzung hinausgehende Verwendung der Leistungsergebnisse bedarf der vorab schriftlich zu erteilenden Zustimmung des Filmschaffenden.

6.3       Wiederholungsnutzungen (z.B. Wiederauflagen einer Kampagne, Wiederaufnahmen in Vorführungs- oder Vertriebskanäle, Wiederholungssendungen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für andere Werbeträger, Medien oder Produkte) sind im Zweifel von der Rechteeinräumung wie vorstehend nicht umfasst und bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Filmschaffenden, die dieser nur nicht verweigern darf, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Kunden solche des Filmschaffenden erheblich überwiegen. In jedem Fall steht dem Filmschaffenden in solchen Fällen ein Anspruch auf eine angemessene gesonderte Vergütung für die Wiederholungs- bzw. Mehrfachnutzung des Leistungsergebnisses durch den Kunden zu.

6.4       Für jeden Fall einer unberechtigten Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Kunden ist der Filmschaffende ferner berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der auf die betreffende Leistung entfallenden Vergütung zu verlangen. Gesetzliche Ansprüche, die dem Filmschaffenden in diesen Fällen daneben und darüber hinaus zustehen, bleiben hiervon unberührt.

6.5       Der Filmschaffende ist berechtigt, von dem Kunden schriftliche Auskunft über Art und Umfang der Nutzung seiner Leistungsergebnisse zu verlangen.

 

7.         Vergütung und Zahlungsmodalitäten

7.1       Sofern und soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart (bspw. ausdrückliche Vereinbarung einer aufwandsunabhängigen Pauschalvergütung), bestimmt sich die Vergütung des Filmschaffenden nach dem für die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand auf Grundlage von Tagessätzen. Dem Filmschaffenden steht mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall ein Anspruch auf Vergütung sämtlicher vom Kunden gebuchter Arbeitstage des Filmschaffenden zu, auch wenn der Kunde bei der Buchung „Reservetage“ für etwaig notwendige Produktionsunterbrechungen oder eintretende Produktionsverzögerungen einbezogen hat; insofern steht dem Filmschaffenden also auch eine Vergütung für Bereitschaftszeiten zu.

7.2       Ist ein Vergütungsbetrag nicht ausdrücklich als Tagessatz bestimmt oder unter Bezugnahme auf einen solchen vereinbart, so ist erforderlichenfalls – insbesondere zur Berechnung der Vergütung des Filmschaffenden für Buchungserweiterungen, Produktionsverzögerungen und –ausfälle - ein regulärer Tagessatz für die betreffende Buchung auf Grundlage der bei Vertragsschluss bestimmten Vergütung im Verhältnis zu dem dort vorausgesetzten Leistungszeitraum zu definieren, wobei ein regulärer Arbeitstag im Zweifel zehn (10) Stunden (zzgl. Pausen) umfasst.

(BSP.: ist bei Vertragsschluss eine Gesamtvergütung des Filmschaffenden in Höhe von 3.000,00 EUR bestimmt, wobei der Leistungszeitraum einen Tag umfassen soll, ist der reguläre Tagessatz des Filmschaffenden für einen Arbeitstag im Zweifel mit 3.000,00 EUR zu definieren; ist bei Vertragsschluss eine Gesamtvergütung des Filmschaffenden in Höhe von 6.000,00 EUR bestimmt, wobei der Leistungszeitraum drei Tage umfassen soll, ist der reguläre Tagessatz des Filmschaffenden für einen Arbeitstag im Zweifel mit 2.000,00 EUR zu definieren)

7.3       Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere kostenfreie Drehortbesichtigungen sowie erforderliche Vor- und / oder Nachbereitungen der Produktion durch den Filmschaffenden, nicht berufsüblich ist. Ebenso gelten auch Reisezeiten als Arbeitszeit, soweit im Einzelfall nicht abweichendes vereinbart ist.

7.4       Soweit nicht abweichendes vereinbart wurde, stehen dem Filmschaffenden Mehrarbeitszuschläge für solche Arbeitsstunden zu, die der Filmschaffende zur vereinbarungsgemäßen Leistungserbringung über die Arbeitsstunden hinaus erbracht hat, die von der Summe der regulären Arbeitstage innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums umfasst sind.

(BSP.: ist der Filmschaffende für einen Leistungszeitraum von drei Tagen gebucht, so umfasst die Summe der regulären Arbeitstage innerhalb dieses Zeitraums mangels abweichender Vereinbarung 30 Arbeitsstunden)

Sofern im Einzelfall nicht – auch nicht durch Vereinbarung einer abweichenden Anzahl der von einem regulären Arbeitstag umfassten Arbeitsstunden - abweichend vereinbart, betragen die Vergütungszuschläge für solche Mehrarbeitsstunden 1/10 des Tagessatzes.

7.5       Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall bleiben die Vergütungsansprüche des Filmschaffenden von Produktionsunterbrechungen, deren Ursache aus der Risikosphäre des Kunden stammt (bspw. Witterungsverhältnisse, Transportverzögerungen, Ausfall von für die Produktion erforderlichen Personen und dergleichen) und infolge derer der Filmschaffende in seiner weiteren Leistungserbringung gehindert ist, unberührt.

7.6       Grundsätzlich ist dem Filmschaffenden jegliche Buchungserweiterung auf Veranlassung des Kunden, insbesondere in Form der Änderung, Neuplanung, Umstrukturierung und Erweiterung einer erteilten Buchung, nach Maßgabe des regulären Tagessatzes gesondert vom Kunden zu vergüten, der der betreffenden Buchung zugrunde zu legen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine von dem Kunden veranlasste Buchungserweiterung weder mit Mehraufwand für den Filmschaffenden noch mit einer Erweiterung der Leistungsergebnisse verbunden ist, die im Zuge der Durchführung der Buchung an den Kunden abzuliefern sind.

7.7       Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind tatsächliche und angemessene Aufwendungen, die zum Zwecke der zur Ausführung der Buchung durch den Filmschaffenden anfallen, (insbesondere Reise-, Transport-, Verpflegungs- und Materialkosten etc.) von dem Kunden zu tragen und daher weder von der vereinbarten Vergütung des Filmschaffenden umfasst noch mit dieser verrechenbar. Verauslagt der Filmschaffende solche Kosten, sind ihm diese von dem Kunden gegen entsprechenden Nachweis zu erstatten.

7.8       Sofern und soweit von MITU nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.9       Die dem Filmschaffenden zustehende Vergütung ist jeweils mit Abschluss der Leistungserbringung bzw. – soweit abnahmefähige Leistungen zu erbringen sind - nach Abnahme des entsprechenden Leistungsergebnisses und diesbezüglicher Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Filmschaffende ist auch berechtigt, nach dieser Maßgabe vom Kunden Abschlagszahlungen in Abhängigkeit vom Stand der Leistungserbringung zu verlangen.

7.10     Der Kunde kommt jeweils in Verzug, wenn und soweit ein geschuldeter und in Rechnung gestellter Vergütungsbetrag nicht innerhalb von zwei (2) Wochen seit ordentlicher Rechnungsstellung auf dem ihm mitgeteilten Konto des Filmschaffenden oder von MITU gutgeschrieben ist.

Gerät der Kunde länger als fünf (5) Werktage mit einer Zahlung in Verzug, ist der Filmschaffende berechtigt, eine etwaige weitere Vertragsdurchführung einzustellen und sämtliche Leistungen und Leistungsergebnisse zurückzubehalten, bis sämtliche fällige Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber dem Filmschaffenden einschließlich etwaiger infolge des Verzugs entstandener Verzugsschäden und -zinsen vollständig ausgeglichen wurden.

 

8.         Stornierung einer Buchung, Ausfallvergütung

8.1       Kündigt der Kunde eine verbindliche Buchung, ohne dass ein ihn hierzu berechtigender Grund vorliegt („Stornierung“), steht dem Filmschaffenden eine Ausfallvergütung nach folgender Maßgabe zu:

-      Zwischen 28 und 14 Tagen vor vereinbartem Leistungsbeginn: 50 % der vereinbarten Vergütung;

-      Zwischen 13 und 6 Tagen vor vereinbartem Leistungsbeginn: 75 % der vereinbarten Vergütung;

-      Ab 5 Tagen vor vereinbartem Leistungsbeginn: 100 % der vereinbarten Vergütung.

Maßgeblich für den Zeitpunkt einer Stornierung ist der Zugang der diesbezüglichen Erklärung des Kunden bei dem Filmschaffenden oder MITU. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass dem Filmschaffenden infolge der Stornierung keine oder lediglich erheblich geringere Nachteile entstanden sind, als durch die vorstehenden Beträge ausgeglichen werden sollen.

8.2       „Verschiebungen“ einer Produktion, für die Leistungen des Filmschaffenden vom Kunden verbindlich gebucht wurden, auf einen anderen Zeitraum, stellen eine Stornierung der ursprünglichen Buchung und neuerliche Buchungsanfrage für den Zeitraum dar, auf den die Produktion verschoben wurde.

8.3       Die Rechte des Filmschaffenden wie auch des Kunden, sich in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen nach Maßgabe der dann anwendbaren gesetzlichen Regelungen von einem Vertrag zu lösen, bleiben von Vorstehendem unberührt, ebenso, wie solche Ansprüche, die dem Filmschaffenden im Falle einer Stornierung gegebenenfalls daneben und / oder darüber hinaus zustehen.

 

9.         Haftung

Der Filmschaffende und MITU haften aus Vertrag und Delikt jeweils nur

a.         für Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;

b.         für Schäden aus der Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen durfte (so genannte „wesentliche Vertragspflichten“); insoweit ist die Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden wird dabei regelmäßig die einfache Höhe des jeweiligen Buchungswerts (d. i. die Summe der für die betreffende Buchung vereinbarten Vergütung des Filmschaffenden) angesehen. Darüber hinausgehende Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, insbesondere haften der Filmschaffende und MITU insoweit nicht darüber hinaus für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare sowie unmittelbare Folgeschäden.

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Filmschaffenden und von MITU. Weder der Filmschaffende noch MITU haften für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen, wenn es sich bei diesem um den Kunden oder eine vom Kunden mit dieser Funktion eingesetzte Person handelt.

Sowohl der Filmschaffende als auch MITU haften in vorstehendem Umfang jeweils nur für Schäden, soweit sie diese gemäß vorstehender Regelungen selbst zu vertreten haben; insbesondere haften MITU und der Filmschaffende jeweils nicht (auch nicht im Wege einer gesamtschuldnerischen Haftung) für deliktische Handlungen oder Pflichtverletzungen, die allein der jeweils andere zu vertreten hat.

 

10.       Nennung, Eigenwerbung, Belegexemplare

10.1     Sofern und soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Filmschaffende im Zusammenhang mit jeder Veröffentlichung eines Ergebnisses von ihm erbrachter Leistungen durch den Kunden oder durch hierzu von dem Kunden ermächtigte Dritte an branchenüblicher Stelle und in branchenüblichem Umfang jeweils mit dem von ihm hierfür vorgegebenen Namen und seiner jeweiligen Funktion als Filmschaffender zu benennen, es sei denn, eine Nennung der an der betreffenden Produktion Beteiligten, die urheberrechtlich geschützte Beiträge zu dieser geleistet haben, ist im Hinblick auf die konkrete Verwertungsform weder branchenüblich noch dem Kunden zumutbar.

Eine Verletzung seines Rechts auf Nennung berechtigt den Filmschaffenden zum Schadensersatz in branchenüblicher Höhe. Sofern der Filmschaffende den Kunden nach Abnahme und Veröffentlichung des betreffenden Leistungsergebnisses trotz Kenntnis von seiner Nichtnennung nicht ausdrücklich zur Nennung auffordert, verzichtet er jedoch stillschweigend auf die Geltendmachung dieses Rechts und diesbezügliche Schadensersatzansprüche.

10.2     Der Filmschaffende ist berechtigt, zum Zwecke der Bewerbung seiner Leistungen in Werbemitteln und anderen Medien auf die zu dem Kunden bestehende Geschäftsbeziehung und in deren Rahmen erteilte Buchungen sowie – nach deren Veröffentlichung durch den Kunden bzw. hierzu von ihm ermächtigte Dritte - auf die im Zuge dessen hergestellten Leistungsergebnisse Bezug zu nehmen und zu diesem Zweck den Namen, die Marke, das Logo und sonstige zur Kennzeichnung des Kunden verwendete Zeichen des Kunden in angemessenem und verhältnismäßigem Umfang zu verwenden. Zudem ist der Filmschaffende berechtigt, den Kunden in diesem Umfang als Referenz auf seiner Website und in sonstigem Referenzmaterial anzuführen. Hiervon umfasst sind insbesondere auch dementsprechende Bezugnahmen und Nutzungen im Rahmen der Bewerbung der Leistungen des Filmschaffenden durch MITU.

10.3     Von physisch vervielfältigten und veröffentlichten Produktionsergebnissen, die unter Nutzung der Leistungen des Filmschaffenden hergestellt wurden, sind dem Filmschaffenden jeweils mindestens fünf (5) Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden und verbreiten darf.

 

11.       Schlussbestimmungen

11.1     Alleiniger Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem Filmschaffenden und / oder MITU auf der einen und dem Kunden auf der anderen Seite entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz von MITU.

11.2     Auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Filmschaffenden und / oder MITU auf der einen und dem Kunden auf der anderen Seite sowie etwaige im Zusammenhang mit dieser entstehenden Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

11.3     Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.